Angaben gemäß § 5 TMG Abs. 1 Telemediengesetz
Dachdeckermeister Maurice Nitschke (Inhaber)
Dachdeckerei Nitschke
Oberlangberg 17
24983 Handewitt
Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 18 Absatz 2 MStV
Maurice Nitschke
Kontakt
Telefon: 04608-4899987
E-Mail: info@dachdeckerei-nitschke.de
Registereintragungen
Mitglied der Handwerkskammer Flensburg, Johanniskirchhof 1-7, 24937 Flensburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen
Vertragsabschluss, zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit
widersprochen.
Angebot, Kostenvoranschlag, Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen.
Die anerkannten festgelegten Regeln der Bautechnik, gemäß den Fachregeln des Deutschen
Dachdeckerhandwerks und den Flachdachrichtlinien und Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
Teile B und C.
2. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise
An allen in Zusammenhang mit dem Angebot überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie
z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche
schriftliche Zustimmung.
Die Preise sind Nettopreise, zzgl. der am Tage der Ausstellung oder Abrechnung gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
An das Angebot/den Kostenvoranschlag halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn abweichend, dann explizit
im Angebot/Kostenvoranschlag ausgewiesen oder schriftlich vereinbart.
Danach evtl. eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden
zusätzlich in Rechnung gestellt.
Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß, soweit ersichtlich und messbar im
normalen Aufwandsbereich. Aufwendige und tiefgreifendere Aufmaße (z.B. Aufnehmen von
Dachteilflächen) werden gesondert vereinbart und vergütet. Es werden keine Gutachterleistungen erbracht,
bei Bedarf nur empfohlen. Bei Beginn der Arbeiten und zuvor nicht sichtbaren Mängeln, bleibt das Risiko bei
dem Auftraggeber stehen (z.B.: nicht oder wenig einsehbare Dachkonstruktion/
Dachstuhl/Holzkonstruktionen ist beschädigt, Holzwurmbefall, Schimmelbefall etc.)
Arbeiten die nicht im Angebot, Kostenvoranschlag oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, aber zusätzlich
vom Auftraggeber beauftragt, veranlasst oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert
berechnet.
Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese
zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen,
Musterstücke und Sonderstücke, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn einer
Weiterverwendung oder anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Proben und Muster dienen nur der Anschauung des Auftraggebers und sind unverbindlich.
3.Ausführungsfristen
Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen der schriftlichen
Beauftragung oder Vereinbarung. Abweichend hierzu gilt auch eine mündliche/telefonische Beauftragung
unter Bezug des Angebotes/Kostenvoranschlags.
Ausführungstermine, Ausführungsfristen werden individuell vereinbart.
Zugesagte Fristen kann der Auftraggeber mit einer Nachfrist von mindestens
12 Werktagen setzen. Weiteres in VOB/B
§ 5 Ausführungsfristen
§ 6 Behinderung und Unterbrechung
der Ausführung in Verbindung mit
VOB/B: § 7 Verteilung der Gefahren
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu
einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeits- und
Ausführungsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten
beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeit und Ausführung trotz witterungsbedingter Behinderung
fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
Bei bauseits bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten, Vorgewerken)
sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren.
4.Abnahme und Gefahrübergang
Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach
Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über
fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der
Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach
Zugang der Fertigmeldung oder Zugang der Rechnung als abgenommen.
Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung.
Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung
der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
5.Gewährleistung, Mängelansprüche, Sicherheitsleistung
Abweichend von vertraglicher Vereinbarung, gilt beginnend mit der Abnahme die 4-jähr. Verjährungsfrist.
Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung
des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung
nachzubessernden Teile der Leistung.
Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die
Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme.
Während der Gewährleistungszeit, sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber
verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher
Art, an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin erkennbar sind. Ebenfalls
auch wenn Arbeiten nachfolgender Gewerke vorgenommen werden und in die Arbeiten des Auftragnehmers
eingreifen (z.B.: Einbau Antennenziegel)
Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Art und Weise wie der Auftragnehmer diese
erbringt, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt. Entstandene Kosten hierfür berechnet der
Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das
Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen. VOB/A§ 11,13,14/ BGB
§§633/634a
6. Aufmaß und Abrechnung
Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen werden nach der tatsächlichen erbrachten Leistung,
einschl. der An- und Abschlüsse berechnet.
Abgezogen werden Aussparungen über 1qm in der Deckung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter
und ggf. Geht die Aussparung über den
First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von
Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen und ähnlichen werden in der Mittellinie
gemessen, nach Längenmaß als Zulage. Abgezogen werden über 1qm lange Unterbrechungen für
Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und drgl. Abrechnungseinheiten sind in der VOB
festgelegt.
7. Zahlungen
Alle gelieferten Waren/Materialien bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware/verlängerter
Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Die Materialien und Waren gehen
nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.
Skonto- oder Rabattabzüge werden nur akzeptiert, wenn dies im Zuge der Beauftragung ausdrücklich
vereinbart wurde und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen.
Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach,
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der EZB zu berechnen,
falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird.
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende
Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sichert für sie geleistet wird. Werden
ordnungsgemäß angeforderte Abschlagzahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach
nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt
vorbehalten.
8.Besondere Zahlungsverpflichtungen
Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden
nach der DIN 18338 gesondert berechnet.
Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten,
so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. (z.B.: beräumen der Dachfläche von
Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Planen Abdeckungen etc.) Diese Leistungen werden nach
Stundenverrechnungssätzen und Aufwand abgerechnet.
Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne
vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum
Auftrag, sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten.
9. Rücktritt vom Vertrag/Auftrag
Unvorhergesehene Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers
einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne
Schadenersatzleistung zurückzutreten.
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und
Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den
Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftrags Summe als
Schadenersatz.
10. Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit
Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, bzw. dem Amtsgericht Flensburg, soweit dem nicht
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt
die Wirksamkeit in allen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam.
Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem/einen Bauvertrag
Verbindung stehenden Leistungen, einschl. solcher, die zusätzlich vereinbart werden.
Mündliche Nebenabreden sind beweispflichtig oder bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden betriebsintern
erfassen und bearbeiten, sowie zum Zweck der Vertragsdurchführung und Vertragserfüllung an evtl.
beteiligte Dritte, wie z.B. Nach- und Vorunternehmer (Gerüstbauer, Entsorger, Lieferanten, Steuerberater,
Architekten, Ingenieure, etc.) weitergegeben
EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.