Impressum

 

Angaben gemäß § 5 TMG Abs. 1 Telemediengesetz

Dachdeckermeister Maurice Nitschke (Inhaber) 

Dachdeckerei Nitschke

Oberlangberg 17

24983 Handewitt

Inhaltlich Verantwortlicher gem. § 18 Absatz 2 MStV

Maurice Nitschke

Kontakt

Telefon: 04608-4899987

E-Mail: info@dachdeckerei-nitschke.de

Registereintragungen

Mitglied der Handwerkskammer Flensburg, Johanniskirchhof 1-7, 24937 Flensburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.Allgemeines 


Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungen erfolgen grundsätzlich, auch ohne schriftlichen 
Vertragsabschluss, zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen 
Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit 
widersprochen. 
Angebot, Kostenvoranschlag, Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen. 
Die anerkannten festgelegten Regeln der Bautechnik, gemäß den Fachregeln des Deutschen 
Dachdeckerhandwerks und den Flachdachrichtlinien und Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), 
Teile B und C. 


2. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise


An allen in Zusammenhang mit dem Angebot überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie 
z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen 
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche 
schriftliche Zustimmung.
Die Preise sind Nettopreise, zzgl. der am Tage der Ausstellung oder Abrechnung gültigen gesetzlichen 
Mehrwertsteuer. 
An das Angebot/den Kostenvoranschlag halten wir uns 30 Tage gebunden, wenn abweichend, dann explizit 
im Angebot/Kostenvoranschlag ausgewiesen oder schriftlich vereinbart. 
Danach evtl. eintretende Lohn- und Materialmehrkosten werden 
zusätzlich in Rechnung gestellt. 
Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Aufmaß, soweit ersichtlich und messbar im 
normalen Aufwandsbereich. Aufwendige und tiefgreifendere Aufmaße (z.B. Aufnehmen von 
Dachteilflächen) werden gesondert vereinbart und vergütet. Es werden keine Gutachterleistungen erbracht, 
bei Bedarf nur empfohlen. Bei Beginn der Arbeiten und zuvor nicht sichtbaren Mängeln, bleibt das Risiko bei 
dem Auftraggeber stehen (z.B.: nicht oder wenig einsehbare Dachkonstruktion/ 
Dachstuhl/Holzkonstruktionen ist beschädigt, Holzwurmbefall, Schimmelbefall etc.) 
Arbeiten die nicht im Angebot, Kostenvoranschlag oder Leistungsverzeichnis enthalten sind, aber zusätzlich 
vom Auftraggeber beauftragt, veranlasst oder nach Umständen notwendig sind, werden gesondert 
berechnet. 
Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese 
zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen,
Musterstücke und Sonderstücke, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn einer 
Weiterverwendung oder anderweitige Verwendung nicht möglich ist. 
Proben und Muster dienen nur der Anschauung des Auftraggebers und sind unverbindlich. 


3.Ausführungsfristen 


Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistung bedürfen der schriftlichen 
Beauftragung oder Vereinbarung. Abweichend hierzu gilt auch eine mündliche/telefonische Beauftragung 
unter Bezug des Angebotes/Kostenvoranschlags. 
Ausführungstermine, Ausführungsfristen werden individuell vereinbart. 
Zugesagte Fristen kann der Auftraggeber mit einer Nachfrist von mindestens 
12 Werktagen setzen. Weiteres in VOB/B 
§ 5 Ausführungsfristen 
§ 6 Behinderung und Unterbrechung 
der Ausführung in Verbindung mit 
VOB/B: § 7 Verteilung der Gefahren 
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber 
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer 
Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, führen zu 
einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist. 
Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeits- und 
Ausführungsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten 
beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. 
Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeit und Ausführung trotz witterungsbedingter Behinderung 
fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 
Bei bauseits bedingten Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten, Vorgewerken) 
sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und Ausführungsfristen zu vereinbaren. 


4.Abnahme und Gefahrübergang 


Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach 
Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Der Mitteilung ist die Zustellung einer Rechnung über 
fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber bei der 
Abnahme schriftlich geltend zu machen. Erfolgt keine Abnahme, so gilt die Leistung 12 Werktage nach 
Zugang der Fertigmeldung oder Zugang der Rechnung als abgenommen. 
Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme begonnen, so gilt die Leistung ebenso als abgenommen. 
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Teilabnahme bzw. Abnahme der Gesamtleistung. 
Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom 
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung 
der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen entstandenen Kosten. 


5.Gewährleistung, Mängelansprüche, Sicherheitsleistung 


Abweichend von vertraglicher Vereinbarung, gilt beginnend mit der Abnahme die 4-jähr. Verjährungsfrist. 
Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. Hemmung und Unterbrechung 
des Verjährungsablaufes beziehen sich nur auf den im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung 
nachzubessernden Teile der Leistung. 
Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung. Die 
Gewährleistung beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Auftragssumme. 
Während der Gewährleistungszeit, sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber 
verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher 
Art, an der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin erkennbar sind. Ebenfalls 
auch wenn Arbeiten nachfolgender Gewerke vorgenommen werden und in die Arbeiten des Auftragnehmers 
eingreifen (z.B.: Einbau Antennenziegel) 
Sicherheitsleistungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Art und Weise wie der Auftragnehmer diese 
erbringt, bleibt dem Auftragnehmer freigestellt. Entstandene Kosten hierfür berechnet der 
Auftragnehmer weiter. Wird Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld geleistet, so ist das 
Geld auf einem Sperrkonto verzinslich zu Gunsten des Auftragnehmers anzulegen. VOB/A§ 11,13,14/ BGB 
§§633/634a 


6. Aufmaß und Abrechnung 


Dach- und Wanddeckungen und Dachabdichtungen werden nach der tatsächlichen erbrachten Leistung,
einschl. der An- und Abschlüsse berechnet. 
Abgezogen werden Aussparungen über 1qm in der Deckung für Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter 
und ggf. Geht die Aussparung über den 
First oder Grat hinweg, so ist sie in jeder Dachfläche für sich zu berücksichtigen. Deckungen von 
Firsten, Graten, Kehlen, Dachkanten, An- und Abschlüssen und ähnlichen werden in der Mittellinie 
gemessen, nach Längenmaß als Zulage. Abgezogen werden über 1qm lange Unterbrechungen für 
Schornsteine, Fenster, Oberlichter, Entlüfter und drgl. Abrechnungseinheiten sind in der VOB 
festgelegt. 


7. Zahlungen 


Alle gelieferten Waren/Materialien bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware/verlängerter 
Eigentumsvorbehalt) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen 
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zusteht. Die Materialien und Waren gehen 
nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über. 
Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart. 
Skonto- oder Rabattabzüge werden nur akzeptiert, wenn dies im Zuge der Beauftragung ausdrücklich 
vereinbart wurde und die Zahlungen innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. 
Kommt der Auftraggeber trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, 
ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der EZB zu berechnen, 
falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. 
Wird die Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, kann der Auftragnehmer die ihm obliegende 
Leistung so lange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sichert für sie geleistet wird. Werden 
ordnungsgemäß angeforderte Abschlagzahlungen nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer nach 
nochmaliger Fristsetzung berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Das Recht Forderungen abzutreten, bleibt 
vorbehalten. 


8.Besondere Zahlungsverpflichtungen 


Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderliche Gerüste und Vorkehrungen werden 
nach der DIN 18338 gesondert berechnet. 
Verlangt der Auftraggeber, trotz unvorhergesehener Witterungseinflüsse, eine Weiterführung der Arbeiten, 
so sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen zusätzlich zu vergüten. (z.B.: beräumen der Dachfläche von 
Eis und Schnee, künstliche Trocknung, Planen Abdeckungen etc.) Diese Leistungen werden nach 
Stundenverrechnungssätzen und Aufwand abgerechnet. 
Wurde der Auftragnehmer zur Abgabe eines Kostenvoranschlages mit Leistungsverzeichnis, ohne 
vorausgegangene umfassende Ausschreibung durch den Auftraggeber, aufgefordert und kommt es nicht zum 
Auftrag, sind dem Auftragnehmer die bereits entstandenen Kosten zu erstatten. 


9. Rücktritt vom Vertrag/Auftrag 


Unvorhergesehene Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers 
einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne 
Schadenersatzleistung zurückzutreten. 
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und 
Ausbleiben fälliger Zahlungen trotz Nachfrist erlauben den Rücktritt vom Vertrag. 
Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen nach den 
Einheitspreisen und Ersatz sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftrags Summe als 
Schadenersatz. 


10. Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit 


Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, bzw. dem Amtsgericht Flensburg, soweit dem nicht 
zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Eine evtl. eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt 
die Wirksamkeit in allen Teilen nicht. Der Verzug bleibt damit im Übrigen wirksam.
Diese Leistungsgrundlagen gelten in der vorstehenden Fassung für alle mit diesem/einen Bauvertrag 
Verbindung stehenden Leistungen, einschl. solcher, die zusätzlich vereinbart werden.
Mündliche Nebenabreden sind beweispflichtig oder bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
Wir weisen gemäß Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass wir die Daten unserer Kunden betriebsintern 
erfassen und bearbeiten, sowie zum Zweck der Vertragsdurchführung und Vertragserfüllung an evtl. 
beteiligte Dritte, wie z.B. Nach- und Vorunternehmer (Gerüstbauer, Entsorger, Lieferanten, Steuerberater,
Architekten, Ingenieure, etc.) weitergegeben

 

EU-Streitschlichtung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

 

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

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